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MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung

§ 11 MedStrSchVBesondere Anwendungen und neue Techniken

3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen

En vigueurTexte officiel

(1) Für medizinische Expositionen

1. von Kindern,

2. im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder

3. mit hohen Patientendosen, wie sie bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie auftreten können,

sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die für die Besonderheiten dieser Expositionen geeignet sind.

(2) Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Abs. 1 genannten Expositionen durchführen, haben über eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen zu verfügen.

(3) Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen zuvor eine Einschulung in diese Techniken und die entsprechenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erhalten.