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MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung

§ 19 MedStrSchVAbnahmeprüfungen

4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

En vigueurTexte officiel

(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:

1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,

2. dafür akkreditierte Stellen,

3. Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und

4. Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.

(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.

(3) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.