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MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung

§ 34 MedStrSchVRöntgentherapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt

11. Abschnitt Betriebsvorschriften für Röntgentherapie

En vigueurTexte officiel

(1) Während einer Bestrahlung mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf sich nur die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum befinden.

(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende Feldeinstellung bei Therapien mit Nennspannungen über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre vorgenommen werden, darf die Röhre für diesen Zweck nur mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben werden.