MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 6 MedStrSchVDiagnostische Referenzwerte
3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
(1) Strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1 zugrunde zu legen.
(2) Bei beständiger Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Verfahren sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.