TransV 2018 · Transparenz-Verordnung 2018
§ 12 TransV 2018Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.
Renvoie à
- TransV 2018 Art. 124
- TransV 2018 Art. 125