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TransV 2018 · Transparenz-Verordnung 2018

§ 18 TransV 2018Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln

3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

En vigueurTexte officiel

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 120 Abs. 2 Z 1 und § 121 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.