Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr · Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten
§ 1 Zuschuss an die Träger gemeinnütziger KrZuschüsse an Träger von Landeskrankenanstalten
ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 4)
73,3 % des Zuschusses gemäß § 23 Abs. 4 FAG 2017 werden an die Träger der Landeskrankenanstalten in folgendem Verhältnis verteilt:
Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft mbH
1,28 %
Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG
7,14 %
Land Niederösterreich
25,01 %
Oö. Gesundheits- und Spitals AG
4,60 %
Kepler Universitätsklinikum Gesellschaft mbH
4,77 %
Gemeinnützige Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH
5,50 %
Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH
12,63 %
Tirol Kliniken Gesellschaft mbH
7,28 %
Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH
4,12 %
Gemeinde Wien
27,67 %
Renvoie à
- Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr Art. 23
- Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Kr § 4