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Schaffung eines gemeinsamen europäischen · Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

§ 23 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 23

WEITERGABE VON INFORMATIONEN

En vigueurTexte officiel

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.