§ 9 Schaffung eines gemeinsamen europäischenARTIKEL 9
NIEDERLASSUNGSRECHT
1. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 gelten nicht für Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei – auch nur gelegentlich – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
2. Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 und auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Maßnahmen gelten unbeschadet der Anwendbarkeit der von Vertragsparteien auf dem Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungswege erlassenen Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung oder von Bestimmungen, die eine besondere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit vorsehen.