§ 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
Artikel 1
Die Vertragsparteien richten auf Grundlage von Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 24 des Polizei- und Justizvertrages ein Gemeinsames Zentrum mit Sitz in Passau im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.