§ 18 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 18
Artikel XII Artikel römisch zwölf Sozialversicherung und Vorsorgefonds
Die OSZE und ihre Angestellten sind mit Ausnahme der Regelungen, die in diesem Artikel getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze der Republik Österreich betreffend Sozialversicherung befreit.