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Postbus – Grundausbildungsverordnung 201 · Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

§ 2 Postbus – Grundausbildungsverordnung 201Ziel der Grundausbildung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMINGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Die Grundausbildung dient als Personalentwicklungsmaßnahme der Förderung der fachlichen Kenntnisse, sozialen Kompetenz und beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll die Befähigung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in den jeweiligen Besoldungs- und Verwendungsgruppen, sowie in anderen Tätigkeitsfeldern unterstützen.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:

1. theoretische, praktische und methodische Ausbildung,

2. Vermittlung der rechtlichen, technischen und sozialen Fertigkeiten, die für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind,

3. Vermittlung der organisatorischen Grundlagen und Besonderheiten der angestrebten Tätigkeit,

4. Vermittlung der Umsetzung der theoretischen Ausbildung in die berufliche Praxis und

5. Vermittlung der Ziele des Diversity Managements.