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Durchführung von Artikel 83bis des Abkom · Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

§ 9 Durchführung von Artikel 83bis des AbkomInkrafttreten, Geltungsdauer, Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es vorbehaltlich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewandt.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Beratung zwischen den Parteien beigelegt und dürfen nicht an ein internationales Gericht, ein Schiedsgericht oder zum Vergleich an einen Dritten verwiesen werden.