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Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbil · Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

§ 1 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-AusbilLehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin

En vigueurTexte officiel

(1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.