Rebsortenverordnung 2018 · Rebsortenverordnung 2018
§ 2 Rebsortenverordnung 2018
Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Johanniter und Orangetraube; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus in der Weinbauregion Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;
2. Rotweinrebsorten: Cabernet Jura, Pinot Nova, Regent.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-09-17
Renvoie à
- Rebsortenverordnung 2018 Art. 8