BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 104 BVergGKonz 2018Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.