BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 31 BVergGKonz 2018Bekanntmachungen auf Unionsebene
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-10-01