BVergGKonz 2018 · Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
§ 93 BVergGKonz 2018Mutwillensstrafen
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , sinngemäß anzuwenden.