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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 103 BVergG 2018Arten der Leistungsbeschreibung

2. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.

(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.

(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.