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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 142 BVergG 2018Wahl des Angebotes für den Zuschlag

3. Unterabschnitt Der Zuschlag

En vigueurTexte officiel

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.