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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 210 BVergG 2018Wahl der Innovationspartnerschaft

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

En vigueurTexte officiel

Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.