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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 24 BVergG 2018Vorherige Erkundung des Marktes

5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein öffentlicher Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der öffentliche Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen . Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.