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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 241 BVergG 2018Auskunftsfrist

2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

En vigueurTexte officiel

Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.