BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 30 BVergG 2018Verwendung des CPV
5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.