BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 51 BVergG 2018Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
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- In Kraft seit 2026-10-01