BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 6 BVergG 2018Lieferaufträge
2. Abschnitt Auftragsarten
Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
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- In Kraft seit 2026-10-01