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Unterbindung des unerlaubten Handels mit · Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

§ 22 Unterbindung des unerlaubten Handels mitInformationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

ARTIKEL 22

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikel 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.

(2) Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.