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Unterbindung des unerlaubten Handels mit · Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

§ 31 Unterbindung des unerlaubten Handels mitMaßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung

ARTIKEL 31

En vigueurTexte officiel

(1) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.

(3) Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,

a) unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und

b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.