§ 68 Partnerschafts- und KooperationsabkommenUmsetzung des Schiedsspruchs
Artikel 68
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.