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Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

§ 17 Patent-ÜG. 1950

III. Abänderung von Rechtsvorschriften. römisch drei. Abänderung von Rechtsvorschriften.

En vigueurTexte officiel

Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Rücknahme des Patentes oder Erteilung einer Zwangslizenz werden, wenn sie noch nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung geführt haben, nicht fortgesetzt. Die betreffenden Ansprüche können nach den österreichischen Gesetzen neuerlich geltend gemacht werden.