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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren · Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehren

En vigueurTexte officiel

Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.