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Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

§ 10 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus

II. Verfahren römisch zwei. Verfahren

En vigueurTexte officiel

(1) Die gemäß § 7 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion entscheidet mit Bescheid über den angemeldeten Anspruch und hat auf Leistung der zu gewährenden Entschädigung zu erkennen.

(2) Gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig; diese kann auch von der Finanzprokuratur erhoben werden, die im Verfahren die Stellung einer Partei hat.

(3) Die Zahlung der zuerkannten Entschädigung ist von der Finanzlandesdirektion binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu vollziehen.