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Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation · Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

§ 1 Rahmenübereinkommen der Vereinten NationZiel der Vereinbarung

ARTIKEL 1

En vigueurTexte officiel

Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto festzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto durch die Union.