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Vorgenommene Eheschließungen vor einem S · Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

§ 1 Vorgenommene Eheschließungen vor einem S

En vigueurTexte officiel

(1) Haben Verlobte in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung in der gesetzlichen Form vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft in Österreich eine Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.

(2) Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.