§ 7 Vorgenommene Eheschließungen vor einem S
Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte bleibt unberührt.
Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte bleibt unberührt.