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Verteilungsgesetz Ungarn · Verteilungsgesetz Ungarn

§ 18 Verteilungsgesetz Ungarn

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Ermittlung des Verlustes bei den im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Anleihen und Pfandbriefen ist der Nennbetrag je Stück maßgebend. Der auf Fremdwährung lautende Nennbetrag ist gemäß § 17 Abs. 2 in Schilling umzurechnen.

(2) 7 vom Hundert des in Schilling umgerechneten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.