LPV 2018 · Lastprofilverordnung 2018
§ 6 LPV 2018Anpassung der standardisierten Lastprofile
Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.