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PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 3 PLABGAufgaben

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

En vigueurTexte officiel

(1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

1. die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);

2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.

(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-07-20