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Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

§ 17 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenBestandsbuchführung

4. Abschnitt Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen

En vigueurTexte officiel

Nach § 13 zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.