Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen · Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
§ 7 Marktordnungs-Sicherheiten- und LizenzenVerfallene Sicherheiten
2. Abschnitt Vorschriften für Sicherheiten
(1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten sowie etwaige Zinsen zugunsten des Bundes.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 vom Verfall eines Betrages von weniger als 100 Euro Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des verfallenen Betrages steht.
Renvoie à
- Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen § 1
- Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzen Art. 25