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SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

§ 19 SVSGAblehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Verwaltungskörper

En vigueurTexte officiel

(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederentsendung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter/Die Versicherungsvertreterin hat von der Annahme seiner/ihrer Bestellung den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 22 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines/ihres Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er/sie bestellt ist, berechtigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01