SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 38 SVSGEntscheidungsbefugnis
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufsicht des Bundes
Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-01-01