SVSG · Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
§ 40a SVSGBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufsicht des Bundes
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.