NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 49 NVG 2020Feststellung von Versorgungszeiten
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 43 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.