§ 4 Zusammenarbeit im Bereich der grenzübersArtikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen
1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:
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in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
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in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.