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Zusammenarbeit im Bereich der grenzübers · Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich der grenzübersArtikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

En vigueurTexte officiel

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

–

in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

–

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.