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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

§ 9 Abkommen über den Austausch und gegenseiVERNICHTUNG

ARTIKEL 9

En vigueurTexte officiel

(1) Klassifizierte Informationen werden im Einklang mit innerstaatlichem Recht nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht, übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen unverzüglich vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.