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Übereinkommen über die zentrale Zollabwi · Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

§ 6 Übereinkommen über die zentrale ZollabwiARTIKEL 6

KAPITEL III KAPITEL römisch drei STREITBEILEGUNG

En vigueurTexte officiel

Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.