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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 1101 WVO

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Begriffsbestimmungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

a) „ Sportfahrzeug “: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

b) „ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

c) „ Treppelweg “: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;

d) „ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte oder auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 , ein;

e) „ Waterbike–Zone “: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes gemäß § 2 Z 33 SchFG bestimmt ist;

f) „ Tagesausflugsschiff “: ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen.

2. Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 4 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 , durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.