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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 1503 WVO

5. Kapitel Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

Bezeichnung von Waterbike-Zonen

Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 7, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 7, Abschnitt II, Z 3, anzubringen.