WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 203 WVO
2. Kapitel Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.
WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
2. Kapitel Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.